Anmeldung und Registrierung |
- Anmeldung des Volksbegehrens (VB) beim Bundesminister für Inneres (BMI)
- Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
- Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
- Anmeldung wird zugelassen ⇒
- Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
- Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
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Ausführliche Informationen zur Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens |
Sammlung von Unterstützungserklärungen ("Einleitungsverfahren") |
- Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
- Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
- Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
- 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
- Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
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Ausführliche Informationen zur Unterstützung von Volksbegehren |
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens |
- Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
- Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
- Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
- Antrag wird stattgegeben ⇒
- Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
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Ausführliche Informationen zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens |
Sammlung von Unterschriften
("Eintragungsverfahren") |
- Eintragungszeitraum: acht Tage
- Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
- 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
- VB muss im Nationalrat behandelt werden – Bundeswahlbehörde leitet VB an Nationalrat weiter
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Ausführliche Informationen zur Unterzeichnung von Volksbegehren |
Parlamentarisches Verfahren |
- VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
- Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
- Beratung des VB im Plenum
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Ausführliche Informationen zum Parlamentarischen Verfahren |