EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts
Allgemeine Informationen
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung".
Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
Voraussetzungen
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Fristen
Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35, Referat "EWR"
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.
Die Dokumentation wird Ihnen – persönlich – ausgehändigt,
- wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
- Sie die Voraussetzungen erfüllen
Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, zusätzlich:
- Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister) oder
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel (z.B. Bankguthaben, Pensionsbezug) und umfassenden Krankenversicherungsschutz oder
- Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel (z.B. für Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende: Bestätigung über die Zulassung an einer Schule bzw. Immatrikulationsbescheinigung)
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden.
Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
44 Euro
Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu zahlen. Falls die Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nicht ausgefolgt wird, kann der Betrag aber von der antragstellenden Person beim Finanzamt zurückgefordert werden. Nähere Informationen auf der Website des Finanzministeriums: Verfahren zur Entrichtung der festen Gebühren durch den Gebührenschuldner
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 51, 53 und 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)