Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Allgemeines zum Unterhalt
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetzbeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner bzw. die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Sind Eltern oder Großeltern nicht imstande, sich selbst zu erhalten, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher nicht gröblich verletzt haben.
Zudem ist dieser Anspruch nachrangig: Kinder schulden erst dann Unterhalt, wenn kein Ehepartner oder früherer Ehepartner (bzw. bestimmte andere Angehörige) herangezogen werden kann, wobei sich mehrere Kinder die Pflicht anteilig nach ihren Kräften teilen.
Der Anspruch verringert sich, wenn den Eltern das Aufbrauchen des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das Kind muss außerdem nur so weit Unterhalt leisten, als der eigene angemessene Lebensunterhalt sowie bestehende Sorgepflichten, zum Beispiel für eigene Kinder, dadurch nicht gefährdet werden.
