Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.
Voraussetzungen
Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln
Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:
- Brennwert
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe
Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die
- direkt
- in kleinen Mengen
- durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
- oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,
von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.
Zusätzliche Informationen
- Informationsschreiben des Gesundheitsministeriums betreffend Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel (→ BMSGPK)
- EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz