Ansuchen um Anerkennung meines Hundes als Nutzhund
gem. § 5 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBL. 3702-1, in der derzeit geltenden Fassung 
Als Nutzhund im Sinne der Bestimmungen des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz anzuerkennen und begründe mein Ansuchen wie folgt: 
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde
- Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
 - Diensthunde der beeideten und betätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
 - Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführhunde);
 - Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
 
Ansuchen_Anerkennung_Nutzhund_Juni2023.pdf
Donnerstag, 06. Juli 2023
