Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Allgemeine Informationen

Mit dieser finanziellen Unterstützung durch öffentliche Stellen in Form einer einmaligen Zahlung werden sozial bedürftige Schülerinnen/Schüler unterstützt, um an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen zu können.

Die Schulveranstaltungen müssen außerhalb des Schulortes stattfinden und mindestens vier Tage dauern, beispielsweise Skikurse, Projekt- und Sportwochen oder Sprachferien. Schulveranstaltungen mit kürzerer Dauer, wie etwa Exkursionen, Lehrausgänge oder Wandertage werden finanziell nicht unterstützt.

Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Schülerin/des Schülers und kann bis zu 294 Euro betragen, höchstens aber so viel, wie von der Schule für die betreffende Veranstaltung als Kostenbeitrag festgesetzt wurde.

Tipp:

Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert.

Weitere Informationen über finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Merkblatt zum Download finden sich ebenfalls auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung.

Voraussetzungen

Schülerinnen/Schüler können eine finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beantragen, wenn sie

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber
    • aus einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat kommen,
    • Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind Asylwerberin/Asylwerber oder subsidiär Schutzbedürftige im Sinne des Asylgesetzes 2005 sind oder
    • aus einem Drittstaat kommen bzw. staatenlos sind, ein Elternteil aber in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier auch den Lebensmittelpunkt hatte,
  • sozial bedürftig sind und
  • eine der folgenden Schulformen besuchen:
    • Allgemeinbildende höhere Schulen
    • Berufsbildende mittlere Schulen (nicht anspruchsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und Forstfachschulen der Länder)
    • Berufsbildende höhere Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen)
    • Forstfachschule des Bundes
    • Höhere Bildungsanstalten für Elementarpädagogik
    • Bundesinstitut für Sozialpädagogik 
    • Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
    • Bundes-Blindenerziehungsinstitut
    • Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert sind.

Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Fristen

Die Anträge müssen bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gestellt werden.

Zuständige Stelle

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen muss bei der zuständigen Beihilfenbehörde gestellt werden. Das ist, abhängig von der Schulart, die Bildungsdirektion (→ BMB) des jeweiligen Bundeslandes oder das Bundesministerium für Bildung (BMB).

Verfahrensablauf

Die Formulare für den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Informationsblatt sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.

Online-Antrag

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung kann online mittels ID Austria gestellt werden.

Hinweis:

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer Erziehungsberechtigten/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für den Schüler/die Schülerin
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/ Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
    der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zusätzliche Informationen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung