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#COVID-19 - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz

Im beigefügten PDF befindet sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950.


Zur Erläuterung der Verordnung dürfen wir aus einem Schreiben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020 zitieren:

„Die Vollziehung des Erlasses zur Einschränkung von Veranstaltungen liegt im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden. Daher ist von diesen eine entsprechende Verordnung zu verfügen, welche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich (wie im Text des Erlasses beschrieben) bis 3.4.2020 untersagt.

Konkret bedeutet dies, dass alle Veranstaltungen, bei welchen

- mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien

oder

- mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen,

bis jedenfalls 03.04.2020 untersagt werden sollen.


Dies gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen (Menschenansammlungen) lt. Epidemiegesetz, z.B. Veranstaltungen in Betrieben, Unternehmen, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.


Ausgenommen sind jedoch Veranstaltungen, die für ein gutes Miteinander und unsere Gesellschaft eine wichtige Grundlage sind.


Konkret ausgenommen (und damit nicht untersagt) sind auch größere Zusammenkünfte von Menschen

  • bei Sitzungen des Landtags, des Gemeinderats, der Bezirksvertretung oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
  • von Polizei, Rettung, Feuerwehr und Bundesheer,
  • in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhausambulanzen),
  • in Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten (zur Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens),
  • im Rahmen der regulären Arbeitstätigkeit in Unternehmen sowie bei Betriebsversammlungen,
  • sowie im öffentlichen Personenverkehr (und den dazugehörigen Bahnhöfen etc.).


Nicht explizit als Ausnahme definiert und daher von den Einschränkungen betroffen, sind beispielsweise Menschenansammlungen über der oben definierten maximalen Personenanzahl (in einem Raum)

  • bei Hochzeiten und Begräbnissen,
  • in Bädern, Wellnessbereichen, Fitnesseinrichtungen (da es bereits Anlassfälle gab),
  • bei Vereinsveranstaltungen inkl. gesetzl. vorgeschriebener Veranstaltungen für Unternehmen, die vorerst verschoben werden müssten, sofern die Anzahl der TeilnehmerInnen sich nicht reduzieren lässt oder diese nicht virtuell abgehalten werden können.


Zu beachten ist, dass die bei der Veranstaltung tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl. Personal) ausschlaggebend ist, nicht das theoretische Fassungsvermögen einer Veranstaltungsörtlichkeit. Solange sich nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten, ist der Schulbetrieb (mit Ausnahme von Veranstaltungen oder Schulausflügen) oder das Kinocenter aktuell auf Basis dieses Erlasses nicht von Einschränkungen betroffen.“


 

Wir möchten uns für die gute Zusammenarbeit und Kooperationsbereitschaft bedanken!


Verordnung § 15 des Epidemiegesetzes 1950.pdf

Verordnung
Samstag, 04. April 2020