Alpenverein Sektion Euratsfeld Verein
Arbeitskreis „Gesunde Gemeinde Euratsfeld“ Verein
Bauernbund Euratsfeld
Crecer Verein
Die Bäuerinnen in der Gemeinde Euratsfeld Verein
Dorferneuerungsverein Euratsfeld Verein
Dritte-Welt-Arbeitsgruppe Euratsfeld Verein
EMIL - Elektromobilität im ländlichen Raum
ESV Union Euratsfeld Verein
Euratsfelder Hofladen - D´Speis selbstgemacht und regional
Euratsfelder Theater Stadl Verein
Feuerwehrjugend Euratsfeld-Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Euratsfeld Verein
Gemeinschaftliches Zomhoin
Grüne & Unabhängige Fraktion Euratsfeld Verein
Imkerverein Euratsfeld Verein
JVP Euratsfeld Verein
Katholische Jungschar Euratsfeld Verein
Katholische Männerbewegung Euratsfeld Verein
Katholisches Bildungswerk Euratsfeld Verein
KFB Euratfeld Verein
Kindervolkstanzgruppe Euratsfeld Verein
Kirchenchor Euratsfeld Verein
KJ Euratsfeld Verein
KOBV Euratsfeld Verein
KUL.I Euratsfeld Verein
Landjugend Euratsfeld Verein
LCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
Musikverein / Trachtenmusikkapelle Euratsfeld Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Euratsfeld Verein
ÖAAB Euratsfeld Verein
Öffentliche Bücherei Euratsfeld Verein
ÖVP Frauenbewegung Verein
ÖVP Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Rollstuhlsport Euratsfeld
SCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
sin:thetic illusions network Verein
SJ Euratsfeld-Ferschnitz Verein
SPÖ Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Stoßbudlverein Verein
Unterstützungsverein „Blutspenden Euratsfeld-Aigen“ Verein
UTC Euratsfeld Verein
VCU Euratsfeld Verein
Verein „rundum gesund“ Verein
Verein „Schönes Euratsfeld“ Verein
Volkstanzgruppe Euratsfeld Verein

Veranstaltungsanmeldung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

BEISPIEL WIEN

Öffentliche Veranstaltungen werden in Wien unterteilt in:

  • Bewilligungspflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspielerinnen/Schauspieler mitwirken
    • Zirkusse
    • Tierschauen
    • Unterhaltungsspielautomaten
  • Anmeldepflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Musikalische Darbietungen (z.B. Konzerte)
    • Theateraufführungen ohne Erwerbscharakter, an denen nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
    • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
    • Tanzunterhaltungen und Feste (z.B. Bälle, Kostümfeste, Parties, Faschingsumzüge etc.)
    • Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen (Bewilligungspflicht – siehe oben)
    • Modeschauen mit künstlerischem Beiprogramm
  • "Freie" Veranstaltungen
    Diese Veranstaltungsarten sind zwar von einer Anmelde- und Konzessionspflicht ausgenommen, fallen jedoch unter die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das bedeutet, dass bei Auftreten von Missständen Aufträge erteilt und als letzte Konsequenz auch Untersagungen erfolgen können. Dazu zählen beispielsweise:
    • Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen
    • Betrieb von Musikautomaten
    • Vorführungen von Tonträgern
    • Vorträge, Lesungen und Vorlesungen
    • Bestimmte Veranstaltungsarten mit höchstens 300 Teilnehmerinnen/Teilnehmern in Gastgewerbebetrieben (z.B. Konzerte, Theateraufführungen oder Ausstellungen)
    • Sportliche Veranstaltungen, mit Ausnahme von Kampfsportarten (bewilligungspflichtig) und des Betriebes von Sportstätten (anmeldepflichtig)
    • Feuerwerke bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz

Zuständige Stelle

Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

  • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
  • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

Kosten

Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

Hinweis

Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

Rechtsgrundlagen

Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

Letzte Aktualisierung: 18. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion