Alpenverein Sektion Euratsfeld Verein
Arbeitskreis „Gesunde Gemeinde Euratsfeld“ Verein
Bauernbund Euratsfeld
Crecer Verein
Die Bäuerinnen in der Gemeinde Euratsfeld Verein
Dorferneuerungsverein Euratsfeld Verein
Dritte-Welt-Arbeitsgruppe Euratsfeld Verein
EMIL - Elektromobilität im ländlichen Raum
ESV Union Euratsfeld Verein
Euratsfelder Hofladen - D´Speis selbstgemacht und regional
Euratsfelder Theater Stadl Verein
Feuerwehrjugend Euratsfeld-Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Euratsfeld Verein
Gemeinschaftliches Zomhoin
Grüne & Unabhängige Fraktion Euratsfeld Verein
Imkerverein Euratsfeld Verein
JVP Euratsfeld Verein
Katholische Jungschar Euratsfeld Verein
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Katholisches Bildungswerk Euratsfeld Verein
KFB Euratfeld Verein
Kindervolkstanzgruppe Euratsfeld Verein
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KJ Euratsfeld Verein
KOBV Euratsfeld Verein
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Landjugend Euratsfeld Verein
LCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
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ÖVP Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Rollstuhlsport Euratsfeld
SCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
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SJ Euratsfeld-Ferschnitz Verein
SPÖ Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Stoßbudlverein Verein
Unterstützungsverein „Blutspenden Euratsfeld-Aigen“ Verein
UTC Euratsfeld Verein
VCU Euratsfeld Verein
Verein „rundum gesund“ Verein
Verein „Schönes Euratsfeld“ Verein
Volkstanzgruppe Euratsfeld Verein

Vertretung des Vereins

Allgemeine Informationen

Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans

Achtung

Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten festgelegt.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter wiederbestellt werden.

Voraussetzungen

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, müssen diese ihre Entscheidungen einstimmig fällen.

Fristen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen/organschaftliche Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragt werden.

Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden. Die Nichtmeldung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich – innerhalb von vier Wochen nach der Wahl – anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
    • Statutengemäße Funktion
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
    • Beginn der Vertretungsbefugnis

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter an.

Zusätzliche Informationen

Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin/einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

Weiterführende Links

Vereinswesen – Anleitung zur Vereinsgründung (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige)

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres