Alpenverein Sektion Euratsfeld Verein
Arbeitskreis „Gesunde Gemeinde Euratsfeld“ Verein
Bauernbund Euratsfeld
Crecer Verein
Die Bäuerinnen in der Gemeinde Euratsfeld Verein
Dorferneuerungsverein Euratsfeld Verein
Dritte-Welt-Arbeitsgruppe Euratsfeld Verein
EMIL - Elektromobilität im ländlichen Raum
ESV Union Euratsfeld Verein
Euratsfelder Hofladen - D´Speis selbstgemacht und regional
Euratsfelder Theater Stadl Verein
Feuerwehrjugend Euratsfeld-Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Euratsfeld Verein
Gemeinschaftliches Zomhoin
Grüne & Unabhängige Fraktion Euratsfeld Verein
Imkerverein Euratsfeld Verein
JVP Euratsfeld Verein
Katholische Jungschar Euratsfeld Verein
Katholische Männerbewegung Euratsfeld Verein
Katholisches Bildungswerk Euratsfeld Verein
KFB Euratfeld Verein
Kindervolkstanzgruppe Euratsfeld Verein
Kirchenchor Euratsfeld Verein
KJ Euratsfeld Verein
KOBV Euratsfeld Verein
KUL.I Euratsfeld Verein
Landjugend Euratsfeld Verein
LCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
Musikverein / Trachtenmusikkapelle Euratsfeld Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Euratsfeld Verein
ÖAAB Euratsfeld Verein
Öffentliche Bücherei Euratsfeld Verein
ÖVP Frauenbewegung Verein
ÖVP Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Rollstuhlsport Euratsfeld
SCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
sin:thetic illusions network Verein
SJ Euratsfeld-Ferschnitz Verein
SPÖ Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Stoßbudlverein Verein
Unterstützungsverein „Blutspenden Euratsfeld-Aigen“ Verein
UTC Euratsfeld Verein
VCU Euratsfeld Verein
Verein „rundum gesund“ Verein
Verein „Schönes Euratsfeld“ Verein
Volkstanzgruppe Euratsfeld Verein

Vereinsauflösung – behördlich

Allgemeine Informationen

Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

Voraussetzungen

Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

  • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
  • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
  • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

Fristen

Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres