Alpenverein Sektion Euratsfeld Verein
Arbeitskreis „Gesunde Gemeinde Euratsfeld“ Verein
Bauernbund Euratsfeld
Crecer Verein
Die Bäuerinnen in der Gemeinde Euratsfeld Verein
Dorferneuerungsverein Euratsfeld Verein
Dritte-Welt-Arbeitsgruppe Euratsfeld Verein
EMIL - Elektromobilität im ländlichen Raum
ESV Union Euratsfeld Verein
Euratsfelder Hofladen - D´Speis selbstgemacht und regional
Euratsfelder Theater Stadl Verein
Feuerwehrjugend Euratsfeld-Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Aigen Verein
Freiwillige Feuerwehr Euratsfeld Verein
Gemeinschaftliches Zomhoin
Grüne & Unabhängige Fraktion Euratsfeld Verein
Imkerverein Euratsfeld Verein
JVP Euratsfeld Verein
Katholische Jungschar Euratsfeld Verein
Katholische Männerbewegung Euratsfeld Verein
Katholisches Bildungswerk Euratsfeld Verein
KFB Euratfeld Verein
Kindervolkstanzgruppe Euratsfeld Verein
Kirchenchor Euratsfeld Verein
KJ Euratsfeld Verein
KOBV Euratsfeld Verein
KUL.I Euratsfeld Verein
Landjugend Euratsfeld Verein
LCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
Musikverein / Trachtenmusikkapelle Euratsfeld Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe Euratsfeld Verein
ÖAAB Euratsfeld Verein
Öffentliche Bücherei Euratsfeld Verein
ÖVP Frauenbewegung Verein
ÖVP Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Rollstuhlsport Euratsfeld
SCU Raiffeisen Euratsfeld Verein
sin:thetic illusions network Verein
SJ Euratsfeld-Ferschnitz Verein
SPÖ Ortsgruppe Euratsfeld Verein
Stoßbudlverein Verein
Unterstützungsverein „Blutspenden Euratsfeld-Aigen“ Verein
UTC Euratsfeld Verein
VCU Euratsfeld Verein
Verein „rundum gesund“ Verein
Verein „Schönes Euratsfeld“ Verein
Volkstanzgruppe Euratsfeld Verein

Statutenänderung

Allgemeine Informationen

Jede Änderung der Statuten (z.B. Änderung des Vereinsnamens, Sitzverlegung) muss der Verein der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

Eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde gilt grundsätzlich nicht als Verlegung des Vereinssitzes. Sie muss jedoch der Behörde innerhalb von vier Wochen angezeigt werden.

Voraussetzungen

Bei der Änderung muss es sich um eine statutengemäße Beschlussfassung handeln.

Fristen

Mit dem Einlangen der Änderungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Hat eine erste Prüfung der vorgelegten geänderten Statuten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Behörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

Innerhalb der vier- bzw. sechswöchigen Frist kann die Behörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Statutenänderung nicht gestattet wird.

Ein solcher Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist erlassen werden. Er gilt auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb der genannten Frist an der in der Änderungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

Wenn die Behörde die Statutenänderung nicht innerhalb von vier bzw. sechs Wochen für gesetzwidrig erklärt, darf der Verein mit Ablauf dieser Frist seine Tätigkeit aufgrund der geänderten Statuten fortsetzen.

Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit aus, kann der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheides seine Tätigkeit auf Basis der neuen Statuten weiterführen.

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Achtung

In den Vereinsstatuten müssen die Voraussetzungen einer gültigen Beschlussfassung über eine Statutenänderung bestimmt sein.

Nach der Beschlussfassung über eine Statutenänderung muss dies der Verein der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und ein Exemplar der geänderten Statuten beifügen.

Die Anzeige der Statutenänderung ist von den in den Statuten dazu vorgesehenen organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern unter Beifügung ihres Namens und ihrer (neuen) Funktion zu unterschreiben.

Falls Mängel vorliegen (z.B. Verwechslungsgefahr mit einem bereits existierenden Verein), werden die organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, den Mangel zu beheben.

Die Behörde prüft die geänderten Statuten auf ihre Gesetzesmäßigkeit. Sollte der Verein – auf Basis der geänderten Statuten – nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Statutenänderung nicht gestattet wird.

Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein

  • nach Ablauf der vierwöchigen bzw. allenfalls auf sechs Wochen verlängerten Frist oder
  • vor Ablauf dieser Frist, wenn mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit ergeht,

seine Tätigkeit auf Basis der geänderten Statuten fortsetzen.

Die Vereinsbehörde trägt gegebenenfalls Änderungen im lokalen Vereinsregister ein. Diese Daten scheinen dann auch im Zentralen Vereinsregister (ZVR) auf. Die Vereinsbehörde übermittelt dem Verein

  • eine formlose Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit oder (gegebenenfalls auf Antrag der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter) einen Bescheid über die Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit,
  • gegebenenfalls einen gebührenfreien Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister, wenn es durch die Statutenänderung zu einer Änderung im Registerstand gekommen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Statutenänderung
  • Ein Exemplar der geänderten Statuten

Kosten

  • Für die Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Zusätzlich Beilagengebühren (für beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro)
  • Kopie der geltenden Statuten und gegebenenfalls neuer Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei
  • Für den Bescheid über die Bewilligung der Statutenänderung auf Antrag:
    • Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Negativ: gebührenfrei

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird in der Regel ein Zahlschein übersandt.

Zusätzliche Informationen

Wenn ein Verein mit einer Statutenänderung noch in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl seines Leitungsorgans aufgrund der geänderten Statuten verbinden will, steht ihm dies frei. Die bei dieser Gelegenheit bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen dann sowohl die Statutenänderung als auch ihre Bestellung anzeigen (Wahlanzeige).

Rechtsgrundlagen

§ 14 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Anzeige der Statutenänderung

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres